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740 FSG CH-LU

§ 119 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Veränderung des Schadenplatzes

Feuerwehr- und Löschwesen - Schadenbekämpfung
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§ 119 FSG · Veränderung des Schadenplatzes

1. Jede Veränderung des Schadenplatzes, insbesondere das Nieder- oder Einreissen von Bauteilen, ist ohne ausdrückliche Bewilligung der Untersuchungsorgane oder der Gebäudeversicherung untersagt. Vorbehalten bleiben die notwendigen Arbeiten zur Schadenbegrenzung. Das Abräumen ist Sache des Gebäudeeigentümers.

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