740
FSG
CH-LU
§ 119 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Veränderung des Schadenplatzes
Feuerwehr- und Löschwesen - Schadenbekämpfung
§ 119 FSG · Veränderung des Schadenplatzes
1. Jede Veränderung des Schadenplatzes, insbesondere das Nieder- oder Einreissen von Bauteilen, ist ohne ausdrückliche Bewilligung der Untersuchungsorgane oder der Gebäudeversicherung untersagt. Vorbehalten bleiben die notwendigen Arbeiten zur Schadenbegrenzung. Das Abräumen ist Sache des Gebäudeeigentümers.