740
FSG
CH-LU
§ 118 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Transportmittel
Feuerwehr- und Löschwesen - Schadenbekämpfung
§ 118 FSG · Transportmittel
1. Der Kommandant hat den Transport der Mannschaft und Geräte sicherzustellen. Im Bedarfsfall ist er berechtigt, die erforderlichen Fahrzeuge zu beanspruchen. Für die Benützung hat die Gemeinde eine angemessene Entschädigung zu leisten und für den Schaden, der dem Fahrzeugbesitzer unverschuldeterweise erwächst, aufzukommen.