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740 FSG CH-LU

§ 117 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Einsatzleiter

Feuerwehr- und Löschwesen - Schadenbekämpfung
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§ 117 FSG · Einsatzleiter

1. Die Leitung des Einsatzes liegt in der Regel beim Feuerwehrkommandanten der vom Ereignis betroffenen Gemeinde. Im Verhinderungsfall gehen Aufgaben und Befugnisse an den Stellvertreter über. Bei dessen Abwesenheit übernimmt die ranghöchste Person das Kommando.

2. Die Person, die das Kommando innehat, trifft die nötigen Anordnungen. Sie ist berechtigt, auf dem Schadenplatz befindliche Zivilpersonen zur Hilfeleistung zu verhalten.

3. Bei besondern Ereignissen oder bei Katastrophen fordert die Person, die das Kommando innehat, einen Katastropheneinsatzleiter an, der die Leitung des Einsatzes übernehmen kann.

4. Den Gemeinden werden zur Führung und Unterstützung ihres Führungsorgans Katastropheneinsatzleiter zur Verfügung gestellt.

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