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740 FSG CH-LU

§ 116 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Nachbarhilfe

Feuerwehr- und Löschwesen - Schadenbekämpfung
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§ 116 FSG · Nachbarhilfe

1. Droht ein Schadenereignis eine grössere Ausdehnung anzunehmen, ist das Feuerwehrkommando der betroffenen Gemeinde berechtigt, von den Nachbarfeuerwehren Hilfe zu verlangen.

2. Die Nachbarfeuerwehren sind verpflichtet, auf Verlangen oder wo es nach den Umständen geboten erscheint, der vom Schadenereignis betroffenen Gemeinde unentgeltlich Hilfe zu leisten.

3. Weiter gehende Vereinbarungen zwischen Nachbarfeuerwehren bedürfen der Bewilligung der Gebäudeversicherung.

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