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740 FSG CH-LU

§ 115 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Allgemeines

Feuerwehr- und Löschwesen - Schadenbekämpfung
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§ 115 FSG · Allgemeines

1. Wer eine Schadengefahr oder einen Brandausbruch wahrnimmt, ist verpflichtet, soweit als möglich die direkt Betroffenen und die Feuerwehr zu benachrichtigen und nötigenfalls sofort Hilfe zu leisten.

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