740
FSG
CH-LU
§ 115 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Allgemeines
Feuerwehr- und Löschwesen - Schadenbekämpfung
§ 115 FSG · Allgemeines
1. Wer eine Schadengefahr oder einen Brandausbruch wahrnimmt, ist verpflichtet, soweit als möglich die direkt Betroffenen und die Feuerwehr zu benachrichtigen und nötigenfalls sofort Hilfe zu leisten.