740
FSG
CH-LU
§ 109 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Versicherung
Feuerwehr- und Löschwesen - Feuerwehrdienst
§ 109 FSG · Versicherung
1. Die Gemeinden sind verpflichtet, die Feuerwehrleute gegen Unfall und Krankheit sowie gegen Ansprüche Dritter genügend zu versichern.
2. Das Nähere regelt eine Verordnung des Regierungsrates.