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740 FSG CH-LU

§ 109 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Versicherung

Feuerwehr- und Löschwesen - Feuerwehrdienst
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§ 109 FSG · Versicherung

1. Die Gemeinden sind verpflichtet, die Feuerwehrleute gegen Unfall und Krankheit sowie gegen Ansprüche Dritter genügend zu versichern.

2. Das Nähere regelt eine Verordnung des Regierungsrates.

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