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740 FSG CH-LU

§ 108 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Besoldung

Feuerwehr- und Löschwesen - Feuerwehrdienst
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§ 108 FSG · Besoldung

1. Die Gemeinden haben alle Dienst- und Hilfeleistungen der Feuerwehrleute angemessen zu besolden.

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