740
FSG
CH-LU
§ 108 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Besoldung
Feuerwehr- und Löschwesen - Feuerwehrdienst
§ 108 FSG · Besoldung
1. Die Gemeinden haben alle Dienst- und Hilfeleistungen der Feuerwehrleute angemessen zu besolden.