740
FSG
CH-LU
§ 107 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Rechtsmittel
Feuerwehr- und Löschwesen - Feuerwehrdienst
§ 107 FSG · Rechtsmittel
1. Gegen die Veranlagung der Ersatzabgabe kann der Ersatzpflichtige innert 30 Tagen seit Zustellung der Veranlagungsverfügung beim Gemeinderat Einsprache erheben.
2. Gegen den Einspracheentscheid des Gemeinderates ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Dem Kantonsgericht steht auch die Ermessenskontrolle zu.