§ 106 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Befreiung von der Ersatzabgabe
§ 106 FSG · Befreiung von der Ersatzabgabe
1. Von der Ersatzabgabe ist befreit, wer wegen einer erheblichen körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung als dienstuntauglich gilt und im Ersatzjahr ein im Kanton Luzern steuerbares Jahreseinkommen von unter 60 000 Franken erzielt. Bei quellensteuerpflichtigen Personen wird das massgebende steuerbare Jahreseinkommen aufgrund einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung ermittelt.
2. Die Gemeinden können in ihren Feuerwehrreglementen aus dem aktiven Dienst ausgeschiedene Feuerwehrleute nach mindestens fünfzehn Dienstjahren von der Leistung einer Ersatzabgabe ganz oder teilweise befreien.
3. Die Befreiung von der Ersatzabgabe erfolgt auf Gesuch hin. Das Gesuch um Befreiung von der Ersatzabgabe ist schriftlich und begründet bei der Veranlagungsbehörde einzureichen. Allfällige Beweismittel sind dem Gesuch beizulegen.
4. Zu befreiende Personen haben auf Verlangen der Veranlagungsbehörde alle Stellen und Personen, namentlich die IV-Stelle Luzern und die im Kanton Luzern ansässigen Träger der obligatorischen Unfallversicherung nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981, im Einzelfall schriftlich zu denjenigen Auskünften zu ermächtigen, welche für die Abklärung der Befreiung von der Ersatzabgabe erforderlich sind.
5. Werden die erforderlichen Beweismittel nach Absatz 3 nicht eingereicht oder die erforderlichen Ermächtigungen nach Absatz 4 nicht erteilt, ist der Anspruch auf Befreiung von der Ersatzabgabe verwirkt. Die Veranlagungsbehörde hat auf die eintretende Verwirkung des Anspruchs hinzuweisen.