§ 105 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Bemessung der Ersatzabgabe
§ 105 FSG · Bemessung der Ersatzabgabe
1. Die Ersatzabgabe wird von der Gemeinde veranlagt. Sie beträgt im Rahmen der Mindest- und Höchstbeträge gemäss § 104 Absatz 1 zwischen 1,5 und 6 Promille des im Kanton Luzern steuerbaren Einkommens. Die Abgabe von in ungetrennter Ehe oder in ungetrennter eingetragener Partnerschaft lebenden Personen wird aufgrund des gemeinsamen Einkommens einmal erhoben.
2. Leistet eine in ungetrennter Ehe oder in ungetrennter eingetragener Partnerschaft lebende Person Feuerwehrdienst oder ist sie nicht feuerwehrpflichtig, beträgt die Ersatzabgabe ein Drittel der ordentlichen Ansätze.
3. Die Einwohnergemeinde legt den Ansatz gemäss Absatz 1 fest.
4. Ergänzend sind die Vorschriften des Steuergesetzes über die Staatssteuern sinngemäss anzuwenden.
5. Der Ertrag aus der Ersatzabgabe ist für das Feuerwehr- und Löschwesen zu verwenden.