740
FSG
CH-LU
§ 104 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Ersatzabgabe
Feuerwehr- und Löschwesen - Feuerwehrdienst
§ 104 FSG · Ersatzabgabe
1. Feuerwehrpflichtige, die nicht Feuerwehrdienst leisten, haben in der Wohnsitzgemeinde eine jährliche Feuerwehrersatzabgabe zu entrichten, die höchstens 500 Franken, unabhängig vom Einkommen jedoch mindestens 50 Franken beträgt.
2. Wer während des Jahres vom Feuerwehrdienst befreit wird, schuldet die Ersatzabgabe ab dem folgenden Jahr.
3. Treten die Voraussetzungen für die Befreiung von der Ersatzabgabe während des Jahres ein, entfällt die Ersatzabgabe ab dem folgenden Jahr.