Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
740 FSG CH-LU

§ 102 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Befreiung vom Feuerwehrdienst

Feuerwehr- und Löschwesen - Feuerwehrdienst
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (75 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 102 FSG · Befreiung vom Feuerwehrdienst

1. Personen mit einer erheblichen körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung sind vom Feuerwehrdienst befreit.

2. Die Gemeinde kann Personen oder Personengruppen vom Feuerwehrdienst befreien, wenn es im Interesse der Öffentlichkeit ist oder wenn sie für die Gemeinde unentbehrliche Funktionen ausüben. Im Reglement über den Feuerwehrdienst ist das Nähere zu regeln.

3. Der Regierungsrat ist ermächtigt, Personen oder Personengruppen, die für den Kanton unentbehrliche Funktionen ausüben, vom Feuerwehrdienst zu befreien.

← § 101a FSG Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Zweck § 103 FSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →