740
FSG
CH-LU
§ 102 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Befreiung vom Feuerwehrdienst
Feuerwehr- und Löschwesen - Feuerwehrdienst
§ 102 FSG · Befreiung vom Feuerwehrdienst
1. Personen mit einer erheblichen körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung sind vom Feuerwehrdienst befreit.
2. Die Gemeinde kann Personen oder Personengruppen vom Feuerwehrdienst befreien, wenn es im Interesse der Öffentlichkeit ist oder wenn sie für die Gemeinde unentbehrliche Funktionen ausüben. Im Reglement über den Feuerwehrdienst ist das Nähere zu regeln.
3. Der Regierungsrat ist ermächtigt, Personen oder Personengruppen, die für den Kanton unentbehrliche Funktionen ausüben, vom Feuerwehrdienst zu befreien.