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740 FSG CH-LU

§ 101a Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Feuerwehrdienst

Feuerwehr- und Löschwesen - Feuerwehrdienst
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§ 101a FSG · Feuerwehrdienst

1. Die Feuerwehrkommission bestimmt

a. die für den Feuerwehrdienst nötige Zahl von Feuerwehrleuten;

b. wer dienstpflichtig ist, wobei die familiären, die beruflichen und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind.

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