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740 FSG CH-LU

§ 101 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Feuerwehrpflicht

Feuerwehr- und Löschwesen - Feuerwehrdienst
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§ 101 FSG · Feuerwehrpflicht

1. Männer und Frauen sind in ihrer Wohnsitzgemeinde feuerwehrpflichtig.

2. Die Feuerwehrpflicht besteht in der Leistung von Feuerwehrdienst in einer Gemeinde-, Stützpunkt- oder anerkannten Betriebsfeuerwehr oder in der Leistung einer Ersatzabgabe. Sie beginnt am 1. Januar nach dem erfüllten 20. Altersjahr und endet am 31. Dezember nach dem erfüllten 50. Altersjahr.

3. Der Regierungsrat kann zur Harmonisierung mit den Bestimmungen des eidgenössischen Zivilschutzrechts in einer Verordnung das Ende der Feuerwehrdienstpflicht bis zum 31. Dezember nach dem erfüllten 52. Altersjahr ausdehnen.

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