§ 100 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Zweck und Organisation
§ 100 FSG · Zweck und Organisation
1. Die Feuerwehr ist allgemeine Schadenwehr, die durch einen zweckmässigen Alarm- und Pikettdienst einen raschen Einsatz und unverzügliche Hilfe gewährleistet bei
a. Bränden und Explosionen;
b. Elementarereignissen;
c. Ereignissen, welche die Umwelt schädigen oder gefährden.
2. Die Stützpunktfeuerwehren können zur Hilfe im Strassenrettungsdienst aufgeboten werden.
3. Lässt es sich mit der Erfüllung der Hilfeleistungspflicht gemäss Absatz 1 vereinbaren, kann die Feuerwehr zu Dienstleistungen herangezogen werden wie
a. Verkehrsdienst, namentlich bei Festanlässen oder andern öffentlichen Veranstaltungen;
b. Feuerwachen;
c. technischen Einsätzen.
4. Organisation, Ausrüstung und Ausbildung der Feuerwehren erfolgen nach den Weisungen des kantonalen Feuerwehrinspektorates.
5. Die Industrie- und Betriebsfeuerwehren organisieren sich nach ihren besonderen Verhältnissen.
6. Die Gemeinden sowie die Industrie- und Betriebsdirektionen haben besondere Feuerwehrreglemente zu erlassen, die der Genehmigung der Gebäudeversicherung bedürfen.