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740 FSG CH-LU

§ 100 Gesetz über den Feuerschutz (FSG) - Zweck und Organisation

Feuerwehr- und Löschwesen - Feuerwehrdienst
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§ 100 FSG · Zweck und Organisation

1. Die Feuerwehr ist allgemeine Schadenwehr, die durch einen zweckmässigen Alarm- und Pikettdienst einen raschen Einsatz und unverzügliche Hilfe gewährleistet bei

a. Bränden und Explosionen;

b. Elementarereignissen;

c. Ereignissen, welche die Umwelt schädigen oder gefährden.

2. Die Stützpunktfeuerwehren können zur Hilfe im Strassenrettungsdienst aufgeboten werden.

3. Lässt es sich mit der Erfüllung der Hilfeleistungspflicht gemäss Absatz 1 vereinbaren, kann die Feuerwehr zu Dienstleistungen herangezogen werden wie

a. Verkehrsdienst, namentlich bei Festanlässen oder andern öffentlichen Veranstaltungen;

b. Feuerwachen;

c. technischen Einsätzen.

4. Organisation, Ausrüstung und Ausbildung der Feuerwehren erfolgen nach den Weisungen des kantonalen Feuerwehrinspektorates.

5. Die Industrie- und Betriebsfeuerwehren organisieren sich nach ihren besonderen Verhältnissen.

6. Die Gemeinden sowie die Industrie- und Betriebsdirektionen haben besondere Feuerwehrreglemente zu erlassen, die der Genehmigung der Gebäudeversicherung bedürfen.

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