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74 BOL CH-LU

§ 6 Besoldungsordnung für die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste (BOL) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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§ 6 BOL · Inkrafttreten

1. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten. Der Beschluss ist zu veröffentlichen.

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