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BOL
CH-LU
§ 6 Besoldungsordnung für die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste (BOL) - Inkrafttreten
Schlussbestimmungen
§ 6 BOL · Inkrafttreten
1. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten. Der Beschluss ist zu veröffentlichen.