74
BOL
CH-LU
§ 4 Besoldungsordnung für die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste (BOL) - Umstellung vom bisherigen zum neuen Besoldungsrecht
Schlussbestimmungen
§ 4 BOL · Umstellung vom bisherigen zum neuen Besoldungsrecht
1. Bei der Anwendung des neuen Rechts ist der Besoldungsbesitzstand grundsätzlich gewahrt.
2. Im Rahmen der Überführung und Neueinreihung von Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste in das neue Besoldungsrecht können die Lohnminima während längstens zweier Jahre um maximal 5 Prozent tiefer angesetzt werden.
3. Der Regierungsrat regelt das Nähere.