§ 2 Besoldungsordnung für die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste (BOL) - Funktionsgruppen
§ 2 BOL · Funktionsgruppen
1. Die Lohnklassen, die Funktionen und Schulstufen und die Funktionsgruppen werden einander unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 wie folgt zugeordnet
Funktionsgruppe | Funktionen und Schulstufen | Lohnklassen
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A | Schulleiterinnen / Schulleiter | 22-35
B | Tertiärstufe | 26-31
C | Sekundarstufe II | 21-26
D | obligatorische Schulzeit | 8-24
E * | Musikschullehrpersonen kommunale Musikschulen | 18-20
2. An der Universität sind der Rektor oder die Rektorin, die Dekaninnen und Dekane, die Professorinnen und Professoren und die weiteren Dozierenden den Lohnklassen 26-35 zugeordnet. Der Regierungsrat regelt auf Antrag des Universitätsrates das Nähere.
3. An der Pädagogischen Hochschule Luzern sind der Rektor oder die Rektorin, die Prorektorinnen oder Prorektoren, die Dozierenden mit und ohne Führungsaufgaben, die Lehrpersonen im Hochschuldienst sowie die Instrumentallehrpersonen den Lohnklassen 22-35 zugeordnet. Der Regierungsrat regelt auf Antrag des Rates der Pädagogischen Hochschule Luzern das Nähere.