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73a BVO CH-LU

§ 9 Besoldungsverordnung für das Staatspersonal (BVO) - Überprüfung der erstmaligen Einreihung

Besoldungen
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§ 9 BVO · Überprüfung der erstmaligen Einreihung

1. Spätestens zwölf Monate nach dem Beginn des Arbeitsverhältnisses ist die Lohnfestlegung gemäss § 8 nach Durchführung eines Beurteilungs- und Fördergesprächs zu überprüfen und allenfalls anzupassen.

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