73a
BVO
CH-LU
§ 9 Besoldungsverordnung für das Staatspersonal (BVO) - Überprüfung der erstmaligen Einreihung
Besoldungen
§ 9 BVO · Überprüfung der erstmaligen Einreihung
1. Spätestens zwölf Monate nach dem Beginn des Arbeitsverhältnisses ist die Lohnfestlegung gemäss § 8 nach Durchführung eines Beurteilungs- und Fördergesprächs zu überprüfen und allenfalls anzupassen.