§ 8 Besoldungsverordnung für das Staatspersonal (BVO) - Erstmalige Einreihung in das Lohnsystem
§ 8 BVO · Erstmalige Einreihung in das Lohnsystem
1. Die zuständige Behörde legt den Lohn zu Beginn des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Kriterien gemäss § 7a fest, wobei an die Stelle der beurteilten Leistung die Leistungserwartung tritt.
2. Die berufliche und die ausserberufliche Erfahrung werden berücksichtigt, soweit sie für die Funktion nutzbar sind. Berücksichtigt werden insbesondere
a. berufliche Erfahrung aus gleicher oder ähnlicher Funktion,
b. frühere berufliche Erfahrung bei Wiedereinstieg in den Beruf,
c. ausserberufliche Erfahrung wie namentlich aus Familienarbeit oder Freiwilligenarbeit.
3. Angestellte, die neben der für die Funktion geforderten beruflichen Aus- und Weiterbildung keine oder wenig nutzbare Erfahrung ausweisen, können für höchstens drei Jahre in Lohnklassen unterhalb der für die Funktion vorgesehenen Lohnklasse eingereiht werden.