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73a BVO CH-LU

§ 7a Besoldungsverordnung für das Staatspersonal (BVO) - Lohnfestlegung

Besoldungen
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§ 7a BVO · Lohnfestlegung

1. Die zuständige Behörde legt den Lohn innerhalb der zugewiesenen Lohnklasse fest. Die Höhe des Lohnes richtet sich grundsätzlich nach

a. der Lohnklasse, der die ausgeübte Funktion zugewiesen ist,

b. der nutzbaren Erfahrung und der Leistung der oder des Angestellten,

c. den bewilligten Mitteln.

1bis Der Erfahrungszuwachs und die Leistung der oder des Angestellten werden jedes Jahr gemäss § 7 Absatz 1b und c beurteilt.

2. Interne Quervergleiche und die Lage auf dem Arbeitsmarkt können ergänzend berücksichtigt werden.

3. Angestellte, die mit einer Lohnfestlegung nicht einverstanden sind, können innert 20 Tagen seit der Mitteilung schriftlich ein Gespräch mit der zuständigen Behörde verlangen. Die zuständige Behörde begründet die Lohnfestlegung in der Regel mündlich. Führt das Gespräch zu keiner Einigung, kann die oder der Angestellte die schriftliche Ausfertigung des Entscheides verlangen.

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