Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
73a BVO CH-LU

§ 7 Besoldungsverordnung für das Staatspersonal (BVO) - Lohnanteile und Tendenzkurve

Besoldungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (44 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 BVO · Lohnanteile und Tendenzkurve

1. Der Lohn innerhalb einer Lohnklasse ergibt sich aus den folgenden drei Lohnanteilen

a. Der Funktionsanteil berücksichtigt die Grundanforderungen der Funktion. Er entspricht dem Mindestlohn der Lohnklasse.

b. * Der Erfahrungsanteil berücksichtigt die nutzbare Erfahrung der oder des Angestellten. Es bestehen 15 degressiv zunehmende Erfahrungsstufen. Eine Stufe stellt die durchschnittliche nutzbare Erfahrung eines Jahres dar. Für die Beurteilung des Erfahrungszuwachses der oder des Angestellten können die Erfahrungsstufen in halbe Stufen aufgeteilt werden. Massgebend dabei ist die Abweichung vom für die Funktion typischen durchschnittlichen Erfahrungszuwachs. Die Dienststelle Personal erlässt Weisungen dazu.

c. * Der Leistungsanteil berücksichtigt die Leistung der oder des Angestellten. Die Leistung wird gemäss den §§ 62 ff. der Personalverordnung beurteilt.

2. Für jede Lohnklasse wird eine Tendenzkurve festgelegt, welche den Lohn bei guter Leistung und entsprechender Erfahrung aufzeigt. Sie verläuft degressiv zwischen 111 Prozent des Minimalwertes der Lohnklasse bei Erfahrungsstufe 0 und 90 Prozent des Maximalwertes der Lohnklasse bei Erfahrungsstufe 15.

3. Die Tendenzkurve dient als Grundlage für die Festlegung und Entwicklung des Lohnes. Aus ihr lassen sich keine direkten Lohnansprüche ableiten.

← § 6 BVO Besoldungsverordnung für das Staatspersonal (BVO) - Geltungsbereich § 7a BVO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →