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73a BVO CH-LU

§ 5 Besoldungsverordnung für das Staatspersonal (BVO) - Anteilmässiger Besoldungsanspruch

Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 BVO · Anteilmässiger Besoldungsanspruch

1. Ein anteilmässiger Besoldungsanspruch besteht, wenn

a. eine Teilzeitarbeit geleistet wird,

b. das Arbeitsverhältnis nicht während des ganzen Kalenderjahres besteht,

c. die oder der Angestellte während eines Teils des Kalenderjahres einen unbesoldeten Urlaub bezieht.

2. Bei unregelmässiger, stundenweiser Beschäftigung wird die Besoldung auf einen Stundenlohn umgerechnet und mit der in der Abrechnungsperiode geleisteten Stundenzahl vervielfacht. Der Besoldungsanspruch bei Arbeitsverhinderung oder besoldetem Urlaub entspricht der durchschnittlich geleisteten Stundenzahl während der letzten zwölf Monate. Dies gilt sinngemäss auch für die Entschädigung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

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