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73a BVO CH-LU

§ 40a Besoldungsverordnung für das Staatspersonal (BVO) - Übergangsbestimmung zur Änderung vom (Tendenzkurve)

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 40a BVO · Übergangsbestimmung zur Änderung vom (Tendenzkurve)

1. Die Tendenzkurven der Lohnklassen 14 bis 18 betragen per 1. März 2024 mindestens 111 Prozent des Minimalwerts der Lohnklasse und maximal

a. 87,1 Prozent des Maximalwertes der Lohnklasse bei Lohnklasse 14

b. 86,5 Prozent des Maximalwertes der Lohnklasse bei Lohnklasse 15

c. 86,0 Prozent des Maximalwertes der Lohnklasse bei Lohnklasse 16

d. 85,4 Prozent des Maximalwertes der Lohnklasse bei Lohnklasse 17

e. 84,9 Prozent des Maximalwertes der Lohnklasse bei Lohnklasse 18

2. Die Werte in Absatz 1a-e werden jährlich per 1. März in jeweils fünf gleichmässigen Schritten angehoben, bis sie 90 Prozent des Maximalwerts der jeweiligen Lohnklasse entsprechen. Die erste Anhebung erfolgt per 1. März 2024, die letzte per 1. März 2028.

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