73a
BVO
CH-LU
§ 39 Besoldungsverordnung für das Staatspersonal (BVO) - Festsetzung der Besoldung per 1. Januar 2003
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 39 BVO · Festsetzung der Besoldung per 1. Januar 2003
1. Der nach bisherigem Recht per 1. Januar 2003 festgelegte Lohn ist der Lohn nach neuem Recht.
2. Die Zuordnung der beruflichen Tätigkeit zu einer Funktion und einer Lohnklasse gemäss dieser Verordnung und der Besoldungsordnung wird den Angestellten bis 30. Juni 2003 schriftlich mitgeteilt.