73a
BVO
CH-LU
§ 38 Besoldungsverordnung für das Staatspersonal (BVO) - Abtretung und Verpfändung von Besoldungsforderungen
Verschiedenes
§ 38 BVO · Abtretung und Verpfändung von Besoldungsforderungen
1. Zur Sicherung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungspflichten kann die oder der Angestellte künftige Besoldungsforderungen so weit abtreten oder verpfänden, als sie pfändbar sind; auf Ansuchen eines Beteiligten setzt das Betreibungsamt am Wohnsitz des oder der Angestellten den nach Artikel 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 unpfändbaren Betrag fest.
2. Die Abtretung und die Verpfändung künftiger Besoldungsforderungen zur Sicherung anderer Verbindlichkeiten sind nichtig.