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BVO
CH-LU
§ 37 Besoldungsverordnung für das Staatspersonal (BVO) - Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung
Verschiedenes
§ 37 BVO · Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung
1. Die Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung werden von den Angestellten getragen. Werden dem Gemeinwesen verschiedene Prämiensätze belastet, wird für die Lehrpersonen der Volksschule einerseits sowie für das Staatspersonal und die übrigen Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste andererseits je ein einheitlicher Prämiensatz festgelegt.