Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
73a BVO CH-LU

§ 37 Besoldungsverordnung für das Staatspersonal (BVO) - Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung

Verschiedenes
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (44 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 37 BVO · Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung

1. Die Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung werden von den Angestellten getragen. Werden dem Gemeinwesen verschiedene Prämiensätze belastet, wird für die Lehrpersonen der Volksschule einerseits sowie für das Staatspersonal und die übrigen Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste andererseits je ein einheitlicher Prämiensatz festgelegt.

← § 36 BVO Besoldungsverordnung für das Staatspersonal (BVO) - Geltungsbereich § 38 BVO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →