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BVO
CH-LU
§ 36 Besoldungsverordnung für das Staatspersonal (BVO) - Bezug der Sozialversicherungsprämien
Verschiedenes
§ 36 BVO · Bezug der Sozialversicherungsprämien
1. Die Sozialversicherungsprämien werden jeweils von der Besoldung abgezogen. Soweit sie zufolge Leistungen Dritter bei Arbeitsverhinderung den Sozialversicherungen nicht geschuldet sind, werden sie teilweise für Massnahmen zugunsten des Personals verwendet und teilweise dem Personalhilfsfonds zugewiesen. Der Regierungsrat bestimmt jährlich den Anteil.