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BVO
CH-LU
§ 34 Besoldungsverordnung für das Staatspersonal (BVO) - Dienstjahre
Verschiedenes
§ 34 BVO · Dienstjahre
1. Die Dienstjahre werden längstens bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Altersgründen gemäss § 22 Absatz 1 des Personalgesetzes berücksichtigt. Wurde das Arbeitsverhältnis unterbrochen, werden die Dienstjahre vor dem Unterbruch mitgezählt.
2. Die bis zum 31. Dezember 1989 anrechenbaren Dienstjahre werden nach dem bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Recht berechnet.