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73a BVO CH-LU

§ 33 Besoldungsverordnung für das Staatspersonal (BVO) - Dienstaltersgeschenk

Verschiedenes
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§ 33 BVO · Dienstaltersgeschenk

1. Bei Teilzeitbeschäftigung besteht ein anteilmässiger Anspruch auf das Dienstaltersgeschenk.

2. Der besoldete Urlaub ist innerhalb eines Jahres zu beziehen, § 36 Absatz 3 der Personalverordnung findet sinngemäss Anwendung. In Ausnahmefällen kann der Bezug des Urlaubs zu einem späteren Zeitpunkt gewährt oder können die Urlaubstage im gegenseitigen Einvernehmen ganz oder teilweise in Form von Geld abgegolten werden.

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