73a
BVO
CH-LU
§ 32a Besoldungsverordnung für das Staatspersonal (BVO) - Rückforderung der Abfindung
Verschiedenes
§ 32a BVO · Rückforderung der Abfindung
1. Wird während der Abfindungsdauer ein neues Erwerbseinkommen beim Kanton oder bei den öffentlichen Schulen des Kantons und der Gemeinden erzielt, wird die Abfindung um dieses gekürzt. Davon ausgenommen sind Anstellungen, die maximal vier Wochen dauern.
2. Die Angestellten sind verpflichtet, das neue Erwerbseinkommen umgehend der Dienststelle Personal oder gegebenenfalls der zuständigen Stelle gemäss § 61 der Personalverordnung zu melden. Diese fordern bereits ausbezahlte Abfindungen gemäss Absatz 1 zurück.