§ 32 Besoldungsverordnung für das Staatspersonal (BVO) - Abfindung
§ 32 BVO · Abfindung
1. Die Abfindung gemäss § 25 des Personalgesetzes wird durch die zuständige Behörde mit Entscheid festgesetzt und beträgt
a. bis zum 45. Altersjahr: einen bis sechs Monatslöhne,
b. vom 46. bis 50. Altersjahr beziehungsweise ab dem 40. Altersjahr bei wenigstens 15 Dienstjahren: zwei bis neun Monatslöhne,
c. * ab dem 51. Altersjahr: drei bis 13 Monatslöhne, wobei sie nicht mehr Monatslöhne betragen darf, als das Arbeitsverhältnis bis zur Beendigung aus Altersgründen gemäss § 22 Absatz 1 des Personalgesetzes noch gedauert hätte.
2. In Ausnahmefällen kann die oberste Verwaltungsbehörde des Gemeinwesens vor Erreichen des 51. Altersjahres eine Abfindung von bis zu 13 Monatslöhnen zusprechen.
3. Die Ausrichtung einer Abfindung ist ausgeschlossen, wenn der oder dem wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit entlassenen Angestellten keine Entschädigung gemäss § 24 der Personalverordnung ausgerichtet wird.