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73a BVO CH-LU

§ 31 Besoldungsverordnung für das Staatspersonal (BVO) - Mietwert der Dienstwohnung

Bewertung und Verrechnung von Naturalleistungen
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§ 31 BVO · Mietwert der Dienstwohnung

1. Die Dienststelle Personal legt nach Rücksprache mit der kantonalen Dienststelle Immobilien den Mietwert der Dienstwohnungen periodisch fest. Sie berücksichtigt den Marktwert und allfällige Nachteile, die mit der Benützung der Dienstwohnung verbunden sind.

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