Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
73a BVO CH-LU

§ 3 Besoldungsverordnung für das Staatspersonal (BVO) - Lohnauszahlung und Abrechnungen

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (44 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 BVO · Lohnauszahlung und Abrechnungen

1. Der Jahreslohn wird in 13 gleichen Teilbeträgen ausbezahlt, zwei davon im Monat November.

2. Werden der Lohn, die Vergütungen oder die Spesen aufgrund der tatsächlich entstandenen Aufwendungen berechnet, hat die oder der Angestellte die entsprechenden Abrechnungen und Belege nach den Weisungen der zuständigen Behörde spätestens ein Jahr nach der Aufwendung einzureichen.

← § 1 BVO Besoldungsverordnung für das Staatspersonal (BVO) - Geltungsbereich § 5 BVO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →