73a
BVO
CH-LU
§ 3 Besoldungsverordnung für das Staatspersonal (BVO) - Lohnauszahlung und Abrechnungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 BVO · Lohnauszahlung und Abrechnungen
1. Der Jahreslohn wird in 13 gleichen Teilbeträgen ausbezahlt, zwei davon im Monat November.
2. Werden der Lohn, die Vergütungen oder die Spesen aufgrund der tatsächlich entstandenen Aufwendungen berechnet, hat die oder der Angestellte die entsprechenden Abrechnungen und Belege nach den Weisungen der zuständigen Behörde spätestens ein Jahr nach der Aufwendung einzureichen.