73a
BVO
CH-LU
§ 27 Besoldungsverordnung für das Staatspersonal (BVO) - Kleiderentschädigung
Spesenersatz
§ 27 BVO · Kleiderentschädigung
1. Die Angestellten haben Anspruch auf eine angemessene Kleiderentschädigung, wenn sie
a. Dienstkleider tragen müssen, insbesondere aus Gründen der Arbeitssicherheit oder Arbeitshygiene, und diese nicht vom Gemeinwesen bezahlt werden,
b. Zivilkleider tragen und diese wegen der besonderen Arbeit und unvermeidbar regelmässig ausserordentlich stark abgenützt oder verschmutzt werden,
c. zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit spezielle Zivilkleider tragen müssen.