73a
BVO
CH-LU
§ 26 Besoldungsverordnung für das Staatspersonal (BVO) - Ersatz der Kosten für auswärtige Übernachtung
Spesenersatz
§ 26 BVO · Ersatz der Kosten für auswärtige Übernachtung
1. Müssen die Angestellten aus dienstlichen Gründen ausserhalb ihres Wohnortes übernachten, werden ihnen die Kosten für die auswärtige Übernachtung im Rahmen einer Mittelklasseunterkunft ersetzt. Legen sie keinen Beleg vor, erhalten sie für die Übernachtung (inkl. Frühstück) eine Pauschale von 60 Franken pro Übernachtung.