73a
BVO
CH-LU
§ 25 Besoldungsverordnung für das Staatspersonal (BVO) - Ersatz der Kosten für auswärtige Verpflegung
Spesenersatz
§ 25 BVO · Ersatz der Kosten für auswärtige Verpflegung
1. Auslagen für Mahlzeiten (Mittagessen, Abendessen) ausserhalb des Arbeits- oder Wohnortes werden mit je maximal 27 Franken ersetzt.
2. Die zuständige Behörde verfügt den Ersatz der belegten höheren Auslagen, wenn die Angestellten glaubhaft machen, dass sie sich am Ort, wo sie sich aufhalten mussten, zum Ansatz gemäss Absatz 1 nicht verpflegen konnten.