Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
73a BVO CH-LU

§ 25 Besoldungsverordnung für das Staatspersonal (BVO) - Ersatz der Kosten für auswärtige Verpflegung

Spesenersatz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (44 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 25 BVO · Ersatz der Kosten für auswärtige Verpflegung

1. Auslagen für Mahlzeiten (Mittagessen, Abendessen) ausserhalb des Arbeits- oder Wohnortes werden mit je maximal 27 Franken ersetzt.

2. Die zuständige Behörde verfügt den Ersatz der belegten höheren Auslagen, wenn die Angestellten glaubhaft machen, dass sie sich am Ort, wo sie sich aufhalten mussten, zum Ansatz gemäss Absatz 1 nicht verpflegen konnten.

← § 24 BVO Besoldungsverordnung für das Staatspersonal (BVO) - Geltungsbereich § 26 BVO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →