§ 24 Besoldungsverordnung für das Staatspersonal (BVO) - Ersatz der Kosten für ein Privatfahrzeug
§ 24 BVO · Ersatz der Kosten für ein Privatfahrzeug
1. Ist die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel oder eines Fahrzeugs einer Carsharing-Firma nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, werden den Angestellten die Kosten für die Benützung eines Privatfahrzeuges ersetzt.
2. Die Kosten für die Benützung eines Autos sowie anderer Privatfahrzeuge werden wie folgt ersetzt
a) * Auto: Fr. -.70/km
b) Motorräder bis 125 cm³: Fr. -.30/km
c) Motorräder mit mehr als 125 cm³: Fr. -.35/km
d) Mofas: Fr. -.25/km
e) Velos: Fr. 5.- pro Einsatz
3. Kosten für den Arbeitsweg und Parkgebühren am Arbeitsort werden nicht vergütet. Bei einer Dienstreise ist nur die kürzestmögliche Wegstrecke anrechenbar. Parkkosten, die auf einer Dienstreise anfallen, werden vergütet.
4. Muss das Privatfahrzeug regelmässig für Dienstreisen mitgebracht werden, kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen für die Kosten des Arbeitsweges und die Parkkosten eine pauschale Entschädigung zusprechen.
5. Schäden, die während einer Dienstreise mit einem Privatfahrzeug eintreten, sind über die Versicherungen der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters abzuwickeln. Allfällige nicht versicherte Kosten hat die zuständige Behörde zu vergüten.