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73a BVO CH-LU

§ 22 Besoldungsverordnung für das Staatspersonal (BVO) - Allgemeines

Spesenersatz
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§ 22 BVO · Allgemeines

1. Die Angestellten haben nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen Anspruch auf Ersatz der Spesen, die sie zur Erfüllung ihrer Dienstpflicht notwendigerweise tätigen müssen. Die Spesen werden grundsätzlich aufgrund der tatsächlichen, abgerechneten Auslagen vergütet.

2. Die Departemente, die Staatskanzlei und die Gerichte können unabhängig von der Person der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers für eine berufliche Tätigkeit durch Weisung einen pauschalen Spesenersatz aufgrund tatsächlich anfallender Auslagen festlegen. Zuvor ist die Stellungnahme der Dienststelle Personal einzuholen. Der pauschale Spesenersatz beträgt höchstens 6'000 Franken pro Jahr. Die Dienststelle Personal erlässt Weisungen dazu.

3. Die zuständige Behörde kann einer oder einem Angestellten durch Entscheid Spesenersatz zusprechen.

4. Weitere Auslagen, die nicht in dieser Verordnung geregelt sind, werden nur in besonderen Fällen ersetzt. Die oberste Verwaltungsbehörde des Gemeinwesens regelt die Zuständigkeiten für den Erlass von diesbezüglichen Weisungen. Vor Erlass einer Weisung ist die Stellungnahme der Dienststelle Personal einzuholen.

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