Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
73a BVO CH-LU

§ 20a Besoldungsverordnung für das Staatspersonal (BVO) - Vergütung für die Empfehlung von neuem Personal

Vergütungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (44 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 20a BVO · Vergütung für die Empfehlung von neuem Personal

1. Für die Empfehlung, die zu einer Neuanstellung einer Person in einem befristeten Arbeitsverhältnis von mindestens 12 Monaten oder in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis führt, spricht die zuständige Behörde der oder dem empfehlenden Angestellten eine Vergütung von 500 Franken zu.

2. Für Empfehlungen zur Anstellung von Lernenden sowie Praktikantinnen und Praktikanten werden keine Vergütungen zugesprochen.

3. Angestellte der Funktionsgruppe Ia gemäss § 2 der Besoldungsordnung, direkte Vorgesetzte der zu besetzenden Stelle sowie Angestellte, die in der HR-Beratung und im Recruiting Center der Dienststelle Personal tätig sind, haben keinen Anspruch auf die Vergütung.

← § 20 BVO Besoldungsverordnung für das Staatspersonal (BVO) - Geltungsbereich § 22 BVO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →