73a
BVO
CH-LU
§ 20a Besoldungsverordnung für das Staatspersonal (BVO) - Vergütung für die Empfehlung von neuem Personal
Vergütungen
§ 20a BVO · Vergütung für die Empfehlung von neuem Personal
1. Für die Empfehlung, die zu einer Neuanstellung einer Person in einem befristeten Arbeitsverhältnis von mindestens 12 Monaten oder in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis führt, spricht die zuständige Behörde der oder dem empfehlenden Angestellten eine Vergütung von 500 Franken zu.
2. Für Empfehlungen zur Anstellung von Lernenden sowie Praktikantinnen und Praktikanten werden keine Vergütungen zugesprochen.
3. Angestellte der Funktionsgruppe Ia gemäss § 2 der Besoldungsordnung, direkte Vorgesetzte der zu besetzenden Stelle sowie Angestellte, die in der HR-Beratung und im Recruiting Center der Dienststelle Personal tätig sind, haben keinen Anspruch auf die Vergütung.