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73a BVO CH-LU

§ 18 Besoldungsverordnung für das Staatspersonal (BVO) - Vergütungen für Nacht- und Sonntagsarbeit

Vergütungen
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§ 18 BVO · Vergütungen für Nacht- und Sonntagsarbeit

1. Nachtarbeit ist die Arbeit, welche zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr geleistet wird. Sonntagsarbeit ist die Arbeit, welche an Sonntagen und den arbeitsfreien Tagen gemäss § 18 Absatz 1b der Personalverordnung geleistet wird.

2. Die Vergütung für eine Stunde Nachtarbeit beträgt 8 Franken. Zusätzlich wird eine Zeitgutschrift von 10 Minuten pro Nachtstunde gewährt.

3. Die Vergütung für eine Stunde Sonntagsarbeit beträgt 10 Franken.

4. Vergütungen für Nacht- und Sonntagsstunden sind kumulierbar.

5. Zur Sicherstellung des Dienstbetriebs können Zeitgutschriften mit 16,667 Prozent Zuschlag auf die auf eine Stunde umgerechnete Besoldung vergütet werden.

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