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BVO
CH-LU
§ 17 Besoldungsverordnung für das Staatspersonal (BVO) - Vergütung für Überstunden
Vergütungen
§ 17 BVO · Vergütung für Überstunden
1. Die Vergütung für eine Überstunde gemäss § 17 der Personalverordnung errechnet sich aus der auf eine Stunde umgerechneten Besoldung und einem Zuschlag von 25 Prozent.
2. Vergütungen für Überstunden sind nicht kumulierbar mit den Zeitgutschriften für Nachtarbeit.