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73a BVO CH-LU

§ 16 Besoldungsverordnung für das Staatspersonal (BVO) - Allgemeines

Vergütungen
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§ 16 BVO · Allgemeines

1. Die Vergütungen für Überstunden, Nacht- und Sonntagsarbeit sowie Pikettdienst werden grundsätzlich aufgrund der erbrachten, abgerechneten Leistung ausgerichtet.

2. Die zuständige Behörde kann den Angestellten durch Entscheid Vergütungen zusprechen.

3. Die Departemente, die Staatskanzlei und die Gerichte können Vergütungen für gleichartige Tätigkeiten von Gruppen von Angestellten durch Weisung festlegen. Zuvor ist die Stellungnahme der Dienststelle Personal einzuholen.

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