73a
BVO
CH-LU
§ 15a Besoldungsverordnung für das Staatspersonal (BVO) - Soziallohn
Sozialzulagen und Soziallohn
§ 15a BVO · Soziallohn
1. Praktikantinnen und Praktikanten, Polizeiaspirantinnen und -aspiranten sowie Lernende, die Anspruch auf die besondere Sozialzulage nach § 15 haben und das soziale Existenzminimum gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) nicht erreichen, können einen monatlichen Soziallohn beantragen.
2. Die Höhe des Soziallohns berechnet sich im Einzelfall nach der tatsächlichen Unterschreitung des sozialen Existenzminimums gemäss den SKOS-Richtlinien und hängt vom Beschäftigungsgrad ab. Bei einem Vollpensum beträgt der Soziallohn maximal 650 Franken pro Monat.