73a
BVO
CH-LU
§ 14a Besoldungsverordnung für das Staatspersonal (BVO) - Anerkennung in Form von Naturalleistungen
Besoldungen
§ 14a BVO · Anerkennung in Form von Naturalleistungen
1. Den Angestellten kann bei ausserordentlichem Engagement oder Erfolg eine Anerkennung in Form von Naturalleistungen im Wert von maximal 500 Franken gewährt werden.
2. Die Anerkennung ist ereignisgebunden und kann zu einem beliebigen Zeitpunkt gewährt werden.