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73a BVO CH-LU

§ 14 Besoldungsverordnung für das Staatspersonal (BVO) - Leistungszulage

Besoldungen
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§ 14 BVO · Leistungszulage

1. Den Angestellten kann eine Leistungszulage von bis zu 5 Prozent des Lohnes für ausserordentlich gute Leistungen, welche nicht bereits mit der individuellen Lohnanpassung abgegolten sind, ausgerichtet werden.

2. Die Zulage wird jährlich zum Zeitpunkt der individuellen Lohnanpassung ausgerichtet. Sie ist Bestandteil der vom Regierungsrat dafür vorgesehenen Mittel.

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