73a
BVO
CH-LU
§ 13a Besoldungsverordnung für das Staatspersonal (BVO) - Arbeitsmarktzulage
Besoldungen
§ 13a BVO · Arbeitsmarktzulage
1. Den Angestellten kann eine Arbeitsmarktzulage zur Gewinnung oder Erhaltung von bis zu 10 Prozent des Lohnes zugesprochen werden.
2. Die Zulage ist auf maximal ein Jahr, bei erstmaliger Zusprechung auf maximal zwei Jahre befristet. Sie endet auf den Zeitpunkt der individuellen Lohnanpassung. Eine erneute Zusprechung bis maximal zur bisherigen Höhe ist möglich.