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73a BVO CH-LU

§ 12a Besoldungsverordnung für das Staatspersonal (BVO) - Funktionsänderung

Besoldungen
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§ 12a BVO · Funktionsänderung

1. Bei einer Änderung der Funktion erfolgt eine Neueinreihung in die der neuen Funktion entsprechende Lohnklasse. Die §§ 8 und 9 gelten sinngemäss.

2. Eine Funktionsänderung setzt einen Stellenwechsel oder eine wesentliche Änderung des Aufgaben- und Verantwortungsbereichs voraus.

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