73a
BVO
CH-LU
§ 12a Besoldungsverordnung für das Staatspersonal (BVO) - Funktionsänderung
Besoldungen
§ 12a BVO · Funktionsänderung
1. Bei einer Änderung der Funktion erfolgt eine Neueinreihung in die der neuen Funktion entsprechende Lohnklasse. Die §§ 8 und 9 gelten sinngemäss.
2. Eine Funktionsänderung setzt einen Stellenwechsel oder eine wesentliche Änderung des Aufgaben- und Verantwortungsbereichs voraus.