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73a BVO CH-LU

§ 12 Besoldungsverordnung für das Staatspersonal (BVO) - Individuelle Lohnanpassungen

Besoldungen
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§ 12 BVO · Individuelle Lohnanpassungen

1. Die zuständige Behörde legt unter Berücksichtigung der erbrachten Leistung und des individuellen Erfahrungszuwachses nach den jährlichen Vorgaben des Regierungsrates die individuellen Lohnanpassungen fest und teilt diese den Angestellten mit.

2. Die individuellen Lohnanpassungen von Angestellten, die von einem gesetzgebenden Organ gewählt werden, richten sich nach der Entwicklung der nutzbaren Erfahrung.

3. Eine individuelle Lohnanpassung nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist grundsätzlich ausgeschlossen.

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