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73a BVO CH-LU

§ 11 Besoldungsverordnung für das Staatspersonal (BVO) - Strukturelle Lohnanpassungen

Besoldungen
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§ 11 BVO · Strukturelle Lohnanpassungen

1. Strukturelle Lohnanpassungen sind Lohnanpassungen, die der Regierungsrat für bestimmte Gruppen von Angestellten im Rahmen des geltenden Rechts anordnet.

2. Strukturelle Lohnanpassungen können vorgenommen werden, wenn es sich aufgrund der Arbeitsmarktlage, interner Quervergleiche oder wegen veränderter beruflicher Anforderungen zeigt, dass die Löhne für eine bestimmte Gruppe von Angestellten nicht mehr angemessen sind.

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